Verkaufs- und Lieferbedingungen – LST Brandmayr
 
Wels

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LST-Brandmayr
Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

  1. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Liefervertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Durchführung der vereinbarten Lohnarbeiten durch uns als geschlossen.

  1. Kostenvoranschlag bei Einzelaufträgen und Reparaturen

Der Kostenvoranschlag für Laserschweißarbeiten bei Einzelbauteilen, Prototypen und Reparaturen von gebrauchten Bauteilen wird nach bestem technischem Fachwissen erstellt, es kann jedoch aufgrund der hohen individuellen Anforderungen bei solchen Aufträgen keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 20 % ergeben, werden wir den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Der Vertragspartner teilt uns in diesem Fall mit, ob die Durchführung der Lohnarbeiten dennoch erfolgen soll oder ob der Auftrag storniert wird. Bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Stunden sind jedenfalls zu bezahlen.

Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 20 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.

Kostenvoranschläge sind unentgeltlich.

  1. Kostenvoranschlag bei Serienfertigungen

Der Kostenvoranschlag bei Serienfertigungen basiert auf einem der Serie vorangegangenen Versuch / Prototypen und ist als Fixpreiszusage anzusehen.

Liegen einem Versuch / Prototypen und der Serienbestellung konstruktive und technische Änderungen vor oder sollte der Serie kein Versuch / Prototyp vorangegangen sein, gelten die Bedingungen aus Punkt 3. unserer Verkaufsbedingungen.

  1. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

  1. Preis (Kaufpreis, Werklohn)

Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen.

Wird gegen unsere Rechnung binnen 5 Arbeitstagen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.

Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird.

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.

  1. Wertsicherungsklausel

Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so sind wir berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend nach oben oder unten anzupassen.

Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt.

  1. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)

Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware/Erbringung der Leistung und nach Ausstellung der Rechnung zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung anerkannt.

  1. Verzugszinsen

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

  1. Mahn- und Inkassokosten

Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von 40 EUR zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Vertragspartner darüber hinaus, die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.

  1. Transport – Gefahrtragung

Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Lasertransport oder Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung Wels, Oberösterreich

  1. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug

Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

Liefertermine werden als fix vereinbart, bei Anlieferverzug von Bauteilen des Vertragspartners, verschiebt sich unser Liefertermin entsprechend dieser Verzögerung.

  1. Einseitige Leistungsänderungen

Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt.

  1. Gewährleistung bei Einzelbauteilen und Reparaturen

Wir übernehmen für die durchgeführten Laserschweißarbeiten an Einzelbauteilen, Prototypen und Reparaturaufträgen eine eingeschränkte Gewährleistung.

Ohne bereitgestellte Schweißzeichnung durch den Auftraggeber übernehmen wir keine Haftung für eine fehlerhafte Schweißausführung (z.B. Schweißnahtlage oder Auslegung). Eine Fertigungszeichnung mit handschriftlichen Ergänzungen oder eine lokale Markierung am Bauteil ist nicht ausreichend.

Aufgrund des technisch hohen Anspruches und keinerlei Testmöglichkeiten beim Laserschweißen von Einzelteilen, Prototypen und Reparaturen haften wir nicht für Schweißnahtfehler wie beispielsweise Lunker oder Risse, sofern diese Mängel nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits zurückzuführen sind.

Teilt der Auftraggeber die exakte chemische Zusammensetzung des zu schweißenden Grundmaterials nicht ausdrücklich mit, obliegt es unserem Ermessen, einen geeigneten Schweißzusatz zu wählen. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit dieser Entscheidung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die durchgeführten Laserschweißarbeiten unverzüglich nach Abschluss zu überprüfen und etwaige Mängel schriftlich zu melden.

Im Falle berechtigter Mängelrügen behalten wir uns das Recht vor, nach eigenem Ermessen Nachbesserungen vorzunehmen oder, wenn dies nicht möglich ist, angemessenen Ersatz in Höhe des Bauteilwertes zu leisten.

Jegliche weitergehende Haftung unsererseits für Schäden, die durch Schweißnahtfehler an Einzelteilen, Prototypen oder Reparaturaufträgen verursacht werden, ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Bauteile 6 Monate.

  1. Gewährleistung bei Serienfertigungen

Bei Serienschweißungen wird Gewährleistung ausschließlich gewährt, wenn eine technisch einwandfreie Schweißzeichnung vorliegt und der Auftraggeber die Möglichkeit bietet vorher Tests z.B. in Form eines Prototyps zu schweißen. Der Auftraggeber wird vorab schriftlich in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen auf diese Bedingung hingewiesen.

Bei Schweißfehlern jeder Art, welche auf Missverständnissen aufgrund fehlerhafter Schweißzeichnungen oder kundenseitiger Bauteilvorbereitungen basieren, übernehmen wir keine Haftung.

Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers notwendige Schweißprüfungen für die Tests / Prototypen durchzuführen und freizugeben. Wir haften nicht für Mängel bei Serienschweißungen so lange die Laserschweißausführung wie beim zuvor geschweißten Test / Prototypen erfolgte, welcher vom Auftraggeber freigegeben wurde.

Nimmt der Auftraggeber technische oder konstruktive Änderungen zwischen den Prototypen und der Serie vor, ohne von uns eine schriftliche Bestätigung einzuholen, übernehmen wir keine Gewährleistung für die Serienschweißungen.

  1. Schadenersatz

Bei Schadenersatzansprüchen in Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich in Höhe unseres Auftragswerts; dies gilt nicht für Personenschäden.

  1. Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

  1. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

  1. Formvorschriften

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

  1. Rechtswahl

Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.

  1. Gerichtsstandvereinbarung

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

  1. Inländische Schiedsgerichtsbarkeit

Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

  1. Elektronische Rechnungslegung

Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.