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Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Laserschweißarbeiten, Lohnbearbeitung und Lieferungen.

LST-Brandmayr, Inhaber Gabriel Brandmayr, Uhlandstraße 39, 4600 Wels, Österreich

Stand: 28.07.2026 – Fassung 2.0

1. Geltungsbereich, Vertragspartner, entgegenstehende Bedingungen

1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „Bedingungen") gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen von LST-Brandmayr (im Folgenden „wir", „uns") gegenüber dem Auftraggeber.

1.2 Diese Bedingungen sind auf Geschäfte zwischen Unternehmern im Sinne des § 1 UGB ausgerichtet. Handelt es sich im Einzelfall um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, gelten die nachstehenden Bestimmungen nur insoweit, als sie zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten diesfalls die gesetzlichen Regelungen.

1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht nochmals gesondert widersprechen oder wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringen.

1.4 Die Aufnahme unserer Arbeiten sowie sonstige Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von diesen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

1.5 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich und in Textform bestätigt wurden.

1.6 Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Eine im Angebot genannte Gültigkeits- oder Bindungsfrist bezieht sich ausschließlich auf die Preisbasis und begründet keine Annahmeverpflichtung unsererseits.

2.2 Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform oder mit der tatsächlichen Aufnahme der beauftragten Arbeiten durch uns zustande.

2.3 Nebenabreden, Zusagen und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.

3. Leistungsgegenstand und Leistungsgrenzen

Diese Bestimmung beschreibt den Umfang der von uns geschuldeten Leistung. Sie stellt keine Haftungsfreizeichnung dar, sondern legt fest, welcher Erfolg vertraglich geschuldet ist.

3.1 Einzelbauteile, Prototypen, gebrauchte Bauteile, Reparaturaufträge

Gegenstand unserer Leistung ist ausschließlich die fach- und weisungsgemäße Durchführung des Laserschweißvorgangs nach den vom Auftraggeber übermittelten Vorgaben, Zeichnungen und Materialangaben.

Nicht geschuldet sind insbesondere:

  • die Wiederherstellung oder Herstellung der Funktions-, Gebrauchs-, Serien- oder Verkaufstauglichkeit des Bauteils;
  • die Eignung des Bauteils für einen bestimmten Verwendungszweck, auch wenn uns dieser bekannt ist;
  • ein bestimmtes Gefüge-, Härte-, Festigkeits- oder Verschleißverhalten in der Schweißnaht, der Wärmeeinflusszone oder im Grundmaterial;
  • die Einhaltung einer bestimmten Bewertungsgruppe oder Prüfklasse (z. B. nach EN ISO 13919 bzw. EN ISO 5817), sofern eine solche nicht ausdrücklich in Textform vereinbart und gesondert beauftragt und verrechnet wurde;
  • die Maßhaltigkeit des Bauteils nach dem Schweißen, insbesondere hinsichtlich Verzug, Schrumpfung oder Eigenspannungen;
  • eine Nachbearbeitung, Wärmebehandlung, Spannungsarmglühung oder Oberflächenbehandlung, sofern nicht gesondert beauftragt.

3.2 Technische Rahmenbedingungen

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bei Einzelbauteilen, Prototypen, gebrauchten und vorgeschädigten Bauteilen keine Vorversuche, Probeschweißungen oder Verfahrensqualifizierungen möglich sind. Das Ergebnis hängt maßgeblich von Werkstoffzustand, Vorgeschichte, Verunreinigungen, Vorschädigungen und Wärmebehandlungszustand des Bauteils ab, die sich unserer Kenntnis und Einflussmöglichkeit entziehen.

Schweißnahtimperfektionen wie Poren, Lunker, Bindefehler, Heiß- oder Kaltrisse, Rissbildung in der Wärmeeinflusszone sowie Härterisse sind bei derartigen Aufträgen auch bei fachgerechter Ausführung nicht mit Sicherheit vermeidbar. Der Auftraggeber übernimmt dieses verfahrensimmanente Risiko.

3.3 Keine zerstörungsfreie Prüfung

Zerstörungsfreie oder zerstörende Prüfungen (Sicht-, Farbeindring-, Magnetpulver-, Ultraschall- oder Röntgenprüfung, Schliffbilder, Härtemessungen) sind im Werklohn nicht enthalten und werden von uns nur durchgeführt, wenn sie ausdrücklich beauftragt und gesondert verrechnet werden.

4. Mitwirkungspflichten und Zusicherungen des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat uns vor Auftragserteilung vollständig und richtig bekanntzugeben:

  • den Werkstoff des Bauteils unter Angabe der Werkstoffnummer bzw. Kurzbezeichnung, bei Bedarf die chemische Zusammensetzung;
  • den Wärmebehandlungszustand (insbesondere gehärtet, vergütet, einsatzgehärtet, nitriert, nitrocarburiert, plasmanitriert);
  • vorhandene Beschichtungen, Oberflächenbehandlungen, Verchromungen, PVD-/CVD-Schichten, Verzinkungen oder Rückstände;
  • Vorschädigungen, Vorreparaturen, frühere Schweißungen und Fremdbearbeitungen;
  • den vorgesehenen Verwendungszweck sowie besondere Anforderungen an die Schweißverbindung;
  • den Wiederbeschaffungswert des Bauteils gemäß Punkt 8.4.

4.2 Der Auftraggeber sichert die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ausdrücklich zu. Er haftet uns für sämtliche Schäden und Mehraufwendungen, die aus unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben entstehen, und hält uns hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus diesem Titel schad- und klaglos.

4.3 Der Auftraggeber hat uns eine technisch korrekte Schweißzeichnung zur Verfügung zu stellen, aus der Lage, Art, Umfang und Ausführung der Schweißung eindeutig hervorgehen. Eine Fertigungszeichnung mit handschriftlichen Ergänzungen, eine lokale Markierung am Bauteil, eine mündliche Beschreibung oder eine Fotoübermittlung sind nicht ausreichend.

4.4 Liegt keine den Anforderungen nach Punkt 4.3 entsprechende Schweißzeichnung vor und wünscht der Auftraggeber dennoch die Ausführung, erfolgt diese ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Wir übernehmen diesfalls keine Gewährleistung und keine Haftung für die Ausführung der Schweißung, insbesondere für Nahtlage, Nahtform, Nahtvolumen und Auslegung.

4.5 Teilt der Auftraggeber die exakte Werkstoffzusammensetzung nicht mit, obliegt die Auswahl des Schweißzusatzwerkstoffes unserem fachlichen Ermessen. Für die Eignung dieser Auswahl übernehmen wir keine Gewährleistung und keine Haftung.

4.6 Beigestellte Bauteile sind vom Auftraggeber im schweißfähigen Zustand anzuliefern: frei von Öl, Fett, Kühlschmierstoffen, Feuchtigkeit, Zunder, Rost, Lack und sonstigen Verunreinigungen. Erforderliche Reinigungs- und Vorbereitungsarbeiten führen wir gegen gesonderte Verrechnung durch.

5. Warnpflicht, keine Untersuchungspflicht

5.1 Unsere Warnpflicht nach § 1168a ABGB beschränkt sich auf solche Umstände, die bei einer branchenüblichen Sichtprüfung ohne besondere Untersuchung erkennbar sind.

5.2 Eine Verpflichtung zur Untersuchung des beigestellten Bauteils besteht nicht. Insbesondere schulden wir keine Werkstoffanalyse, Spektralanalyse, Härteprüfung, Gefügeuntersuchung, Schichtdickenmessung oder Rissprüfung und keine Überprüfung der vom Auftraggeber übermittelten Zeichnungen, Angaben und Anweisungen auf technische Richtigkeit.

5.3 Ist der Auftraggeber selbst sachkundig oder zieht er Sachkundige bei, ist unsere Warnpflicht entsprechend eingeschränkt.

6. Kostenvoranschlag bei Einzelaufträgen, Prototypen und Reparaturen

6.1 Kostenvoranschläge für Laserschweißarbeiten an Einzelbauteilen, Prototypen und gebrauchten Bauteilen werden nach bestem technischem Fachwissen erstellt. Aufgrund der hohen individuellen Anforderungen handelt es sich um unverbindliche Kostenvoranschläge ohne Gewähr für ihre Richtigkeit im Sinne des § 1170a Abs 2 ABGB.

6.2 Unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 20 % gelten als genehmigt und sind ohne gesonderte Verständigung verrechenbar.

6.3 Zeichnet sich eine Überschreitung von mehr als 20 % ab, verständigen wir den Auftraggeber unverzüglich. Der Auftraggeber teilt daraufhin unverzüglich mit, ob die Arbeiten fortgesetzt werden sollen. Bis zur Entscheidung angefallene Arbeitszeit, Material- und Rüstkosten sind jedenfalls zu vergüten.

6.4 Auftragsänderungen und Zusatzaufträge sind zu angemessenen Preisen zu vergüten.

6.5 Kostenvoranschläge sind unentgeltlich, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

7. Kostenvoranschlag bei Serienfertigungen

7.1 Kostenvoranschläge für Serienfertigungen basieren auf einem der Serie vorangegangenen, vom Auftraggeber freigegebenen Versuch oder Prototyp und gelten als Fixpreiszusage.

7.2 Wurden zwischen Versuch/Prototyp und Serienbestellung konstruktive, werkstoffliche oder technische Änderungen vorgenommen oder ging der Serie kein Versuch/Prototyp voraus, gilt Punkt 6.

8. Beigestellte Bauteile: Gefahrtragung, Verwahrung, Wertangabe

8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung beigestellter Bauteile trägt der Auftraggeber. Dies gilt ab Übergabe an uns bzw. an einen Transporteur bis zur Rückübernahme durch den Auftraggeber.

8.2 Wir verwahren beigestellte Bauteile mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers, schulden jedoch keine besondere Sicherung, keine gesonderte Versicherung und keine klimatisierte Lagerung.

8.3 Fertiggestellte Bauteile sind vom Auftraggeber binnen 14 Tagen ab Fertigstellungsmeldung abzuholen bzw. abrufen zu lassen. Danach sind wir berechtigt, eine angemessene Lagergebühr zu verrechnen. Werden Bauteile trotz schriftlicher Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von vier Wochen nicht abgeholt, sind wir nach Ablauf von sechs Monaten ab Fertigstellungsmeldung berechtigt, die Bauteile bestmöglich zu verwerten und den Erlös nach Abzug unserer offenen Forderungen und Kosten herauszugeben.

8.4 Wertangabe des Auftraggebers (wesentliche Obliegenheit)

8.4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns den Wiederbeschaffungswert des beigestellten Bauteils vor Auftragserteilung in Textform bekanntzugeben, sofern dieser den Betrag von EUR 3.000,– netto übersteigt.

8.4.2 Unterbleibt diese Bekanntgabe, gilt zwischen den Vertragsparteien ein Bauteilwert in Höhe des in Punkt 8.4.1 genannten Betrages als vereinbart. Unsere Haftung für Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Wertminderung des Bauteils ist diesfalls mit diesem Betrag begrenzt.

8.4.3 Wird uns ein höherer Wert bekanntgegeben, sind wir berechtigt, den Auftrag abzulehnen oder dessen Annahme von der Vereinbarung eines Risikozuschlags und/oder einer gesonderten Versicherungsdeckung abhängig zu machen.

8.4.4 Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass unser Werklohn den Wert des bearbeiteten Bauteils regelmäßig um ein Vielfaches unterschreitet und die in diesen Bedingungen vorgesehenen Haftungsgrenzen die Grundlage unserer Preiskalkulation bilden.

9. Preise

9.1 Mangels abweichender Vereinbarung sind wir berechtigt, die Werkleistung nach tatsächlichem Anfall und Aufwand zu verrechnen.

9.2 Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, Verpackung, Zustellung, Transport und Versicherung.

9.3 Wir sind zu Teilabrechnungen berechtigt, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird.

10. Wertsicherung

10.1 Verändern sich die zur Leistungserbringung erforderlichen Kosten – insbesondere Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, Material-, Energie-, Transport-, Fremdleistungs- oder Finanzierungskosten – sind wir berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend nach oben oder unten anzupassen.

10.2 Bei Verbrauchergeschäften erfolgen innerhalb der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisänderungen, sofern diese nicht im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt wurden.

11. Zahlungsbedingungen

11.1 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

11.2 Wird gegen eine Rechnung nicht binnen fünf Arbeitstagen ab Zugang ein begründeter Einspruch in Textform erhoben, gilt die Rechnung als der Höhe nach genehmigt.

11.3 Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

11.4 Wir sind berechtigt, bei Neukunden, bei Aufträgen mit erheblichem Materialeinsatz sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen.

12. Verzugszinsen

12.1 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten.

12.2 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

13. Mahn- und Inkassokosten

13.1 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der unternehmerische Auftraggeber gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig zur Zahlung eines Pauschalbetrages von EUR 40,– als Entschädigung für Betreibungskosten verpflichtet.

13.2 Darüber hinausgehende, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten – insbesondere Kosten eines Inkassobüros im Rahmen der Höchstsätze der einschlägigen Verordnung sowie Kosten anwaltlicher Vertretung – sind zu ersetzen.

14. Sicherungsrechte, Zurückbehaltungsrecht

14.1 Uns steht an allen beigestellten Bauteilen, Werkzeugen, Unterlagen und sonstigen Sachen des Auftraggebers, die in unseren Besitz gelangen, ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu – unabhängig davon, aus welchem Auftrag diese Forderungen stammen.

14.2 Das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB bleibt unberührt.

14.3 An von uns beigestelltem Material behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor.

15. Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die rechtskräftig gerichtlich festgestellt, von uns ausdrücklich anerkannt oder im Insolvenzfall nach den zwingenden Bestimmungen der Insolvenzordnung aufrechenbar sind. Gegenüber Verbrauchern gilt § 6 Abs 1 Z 8 KSchG.

16. Erfüllungsort, Transport, Gefahrübergang

16.1 Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung ist Wels, Oberösterreich.

16.2 Unsere Preise beinhalten keine Kosten für Abholung, Zustellung, Verpackung, Transport oder Transportversicherung. Diese Leistungen erbringen wir auf Wunsch gegen gesonderte Verrechnung.

16.3 Die Gefahr geht mit Bereitstellung zur Abholung bzw. mit Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.

17. Liefertermine, Verzug

17.1 Liefer- und Fertigstellungstermine sind unverbindliche Zieltermine, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als Fixtermin vereinbart wurden. Eine Vereinbarung als Fixgeschäft im Sinne des § 919 ABGB liegt nur vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich festgehalten wurde.

17.2 Geringfügige Terminüberschreitungen berechtigen weder zum Rücktritt noch zu Schadenersatzansprüchen.

17.3 Verzögert sich die Anlieferung von Bauteilen, Zeichnungen, Freigaben oder sonstigen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers, verschieben sich unsere Termine mindestens im Ausmaß der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

17.4 Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Energieausfälle, Lieferengpässe, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und Pandemien befreien uns für ihre Dauer von der Einhaltung von Terminen.

17.5 Vor Geltendmachung von Verzugsfolgen hat der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen in Textform zu setzen.

18. Untersuchungs- und Rügepflicht

18.1 Der Auftraggeber hat die von uns erbrachten Leistungen unverzüglich nach Übernahme, längstens jedoch binnen fünf Arbeitstagen, zu untersuchen und festgestellte Mängel in Textform unter genauer Bezeichnung des Mangels zu rügen.

18.2 Verdeckte Mängel sind binnen fünf Arbeitstagen ab Entdeckung, längstens jedoch binnen sechs Monaten ab Übernahme, in Textform zu rügen.

18.3 Unterbleibt eine rechtzeitige oder ausreichend konkretisierte Rüge, gilt die Leistung als genehmigt. Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst, Schadenersatz wegen Mangelfolgeschäden sowie Ansprüche aus Irrtum sind diesfalls ausgeschlossen. § 377 UGB bleibt im Übrigen unberührt.

18.4 Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel am Bauteil selbst zu begutachten. Wird das Bauteil vor unserer Begutachtung nachbearbeitet, verändert, weiterverarbeitet, entsorgt oder an Dritte weitergegeben, entfallen sämtliche Ansprüche.

19. Gewährleistung bei Einzelbauteilen, Prototypen und Reparaturen

19.1 Wir gewährleisten die fach- und weisungsgemäße Ausführung des Schweißvorgangs im Rahmen des in Punkt 3 beschriebenen Leistungsumfangs.

19.2 Nicht Gegenstand der Gewährleistung sind Mängel, die zurückzuführen sind auf:

  • Umstände, die nach Punkt 3.1 nicht zum geschuldeten Leistungsumfang gehören;
  • verfahrensimmanente Schweißnahtimperfektionen im Sinne des Punktes 3.2;
  • unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben des Auftraggebers nach Punkt 4;
  • das Fehlen einer den Anforderungen des Punktes 4.3 entsprechenden Schweißzeichnung;
  • die Wahl des Schweißzusatzwerkstoffes bei fehlender Werkstoffangabe (Punkt 4.5);
  • den Zustand, die Vorgeschichte, Vorschädigungen oder Verunreinigungen des beigestellten Bauteils;
  • Weisungen des Auftraggebers, die wir auf dessen ausdrücklichen Wunsch trotz geäußerter Bedenken befolgt haben.

19.3 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht uns das Recht zur Verbesserung zu. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder die Leistung neu zu erbringen. Der Auftraggeber hat uns hierfür eine angemessene Frist und mindestens zwei Verbesserungsversuche einzuräumen.

19.4 Ist die Verbesserung unmöglich, verweigert oder scheitert sie endgültig, stehen dem Auftraggeber Preisminderung oder – bei nicht geringfügigen Mängeln – Wandlung zu. Weitergehende Ansprüche richten sich ausschließlich nach Punkt 21.

19.5 Nachschweißungen und sonstige Nacharbeiten, die nicht auf einen von uns zu vertretenden Mangel zurückzuführen sind, werden nach Aufwand gesondert verrechnet.

19.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern sechs Monate ab Übernahme der Leistung.

19.7 Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt zu beweisen.

19.8 Die Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB werden gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

20. Gewährleistung bei Serienfertigungen

20.1 Gewährleistung bei Serienschweißungen wird ausschließlich gewährt, wenn eine technisch einwandfreie Schweißzeichnung vorliegt und dem Serienauftrag ein von uns geschweißter, vom Auftraggeber geprüfter und in Textform freigegebener Versuch bzw. Prototyp vorangegangen ist.

20.2 Die Durchführung und Freigabe erforderlicher Schweißprüfungen am Versuch bzw. Prototyp obliegt dem Auftraggeber.

20.3 Wir haften nicht für Mängel der Serie, solange die Ausführung jener des freigegebenen Versuchs bzw. Prototyps entspricht.

20.4 Nimmt der Auftraggeber zwischen Prototyp und Serie konstruktive, werkstoffliche oder technische Änderungen vor, ohne eine Bestätigung von uns in Textform einzuholen, entfällt jede Gewährleistung für die Serie.

20.5 Für Schweißfehler, die auf fehlerhafte Schweißzeichnungen oder auf kundenseitige Bauteilvorbereitung zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Gewährleistung.

21. Schadenersatz und Haftungshöchstgrenzen

21.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die nachstehenden Beschränkungen gelten für diese Fälle nicht.

21.2 Leichte Fahrlässigkeit: Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Betrifft der Schaden das beigestellte Bauteil selbst, ist unsere Haftung mit dem nach Punkt 8.4 maßgeblichen Bauteilwert, höchstens jedoch mit dem Auftragswert (netto) begrenzt.

21.3 Grobe Fahrlässigkeit: Bei grob fahrlässig verursachten Schäden ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt mit dem nach Punkt 8.4 maßgeblichen Bauteilwert, höchstens jedoch mit der Deckungssumme unserer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung.

21.4 Ausschluss mittelbarer Schäden: Der Ersatz mittelbarer Schäden und Folgeschäden ist – ausgenommen bei Vorsatz und Personenschäden – ausgeschlossen. Dies umfasst insbesondere:

  • entgangenen Gewinn und entgangene Nutzung;
  • Produktions-, Werkzeug- und Betriebsstillstandskosten;
  • Kosten für Ersatzbeschaffung, Ersatzwerkzeuge oder Fremdvergabe;
  • Aus- und Einbaukosten, Demontage- und Montagekosten;
  • Ausschuss-, Sortier-, Nacharbeits- und Prüfkosten;
  • Rückrufkosten und Kosten von Warnaktionen;
  • Vertragsstrafen, Pönalen und Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber;
  • Vermögensschäden ohne Sachschaden sowie Reputationsschäden.

21.5 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen sowie Subunternehmer.

21.6 Die Beweislast für das Vorliegen groben Verschuldens trifft den Auftraggeber.

21.7 Ein Mitverschulden des Auftraggebers – insbesondere durch Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Punkt 4, durch unterlassene Wertangabe nach Punkt 8.4 oder durch unterlassene Prüfung nach Punkt 18 – ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

22. Haftungserweiterung gegen Entgelt

22.1 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, vor Auftragserteilung in Textform eine über die Grenzen der Punkte 8.4 und 21 hinausgehende Haftungsübernahme zu verlangen.

22.2 Wir prüfen ein solches Verlangen und legen gegebenenfalls ein Angebot mit entsprechendem Risikozuschlag bzw. unter Nachweis erweiterter Versicherungsdeckung. Eine Verpflichtung zur Annahme besteht beiderseits nicht.

22.3 Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die in diesen Bedingungen vorgesehenen Haftungsgrenzen bei der Kalkulation unserer Preise berücksichtigt sind und der vereinbarte Werklohn in einem angemessenen Verhältnis zum übernommenen Risiko steht.

23. Produkthaftung

23.1 Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz (PHG) sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.

23.2 Der Auftraggeber hat uns unverzüglich zu informieren, sobald Produkthaftungsansprüche gegen ihn erhoben werden, die unsere Leistung betreffen könnten, und uns Gelegenheit zur Mitwirkung an der Abwehr zu geben.

24. Versicherungsobliegenheit des Auftraggebers

24.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, beigestellte Bauteile für die Dauer der Bearbeitung und des Transports gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust angemessen zu versichern.

24.2 Der Auftraggeber wird mit seinem Versicherer einen Regressverzicht zu unseren Gunsten vereinbaren, soweit dies branchenüblich möglich ist.

25. Verjährung und Ausschlussfristen

25.1 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren – ausgenommen bei Vorsatz und Personenschäden – binnen einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls binnen zwei Jahren ab Erbringung der Leistung.

25.2 Ansprüche aus Irrtum, laesio enormis und Wegfall der Geschäftsgrundlage werden gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

26. Schutz von Plänen und Unterlagen, Geheimhaltung

26.1 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen, Schweißparameter und sonstige von uns erstellte Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung – auch auszugsweise – bedarf unserer Zustimmung in Textform.

26.2 Diese Unterlagen können jederzeit zurückgefordert werden und sind uns unaufgefordert und unverzüglich zurückzustellen, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

26.3 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, das aus der Geschäftsbeziehung erlangte Wissen gegenüber Dritten geheim zu halten.

26.4 Wir sind berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung von Firma und Art der erbrachten Leistung als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.

27. Formvorschriften

27.1 Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Textform (insbesondere E-Mail). Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Formerfordernisses.

27.2 Wo diese Bedingungen Schriftlichkeit vorsehen, genügt Textform, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

28. Elektronische Rechnungslegung und Datenschutz

28.1 Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Erstellung und Übermittlung von Rechnungen zu.

28.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den Bestimmungen der DSGVO und des DSG. Näheres regelt unsere Datenschutzerklärung.

29. Rechtswahl

Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.

30. Gerichtsstand

30.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des für 4600 Wels sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.

30.2 Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

30.3 Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden Zuständigkeitsbestimmungen des § 14 KSchG.

31. Schlussbestimmungen

31.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

31.2 Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist ohne unsere Zustimmung in Textform ausgeschlossen.

31.3 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf unserer Website veröffentlichte Fassung dieser Bedingungen. Frühere Fassungen werden von uns archiviert und auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Stand: 28.07.2026 – Fassung 2.0. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hier veröffentlichte Fassung. Ebenfalls Teil des Impressums. Bei Fragen: office@lst-brandmayr.at.

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